Selbstständigkeit und Familiengründung

»Schau aufs Land«


Ausgabe:

04 // Lebenswege

Kategorie:

Neue Wege gehen

Autor/in:

© Maike Simonis

Karin und Christian Gruber-Steffner

betreiben gemeinsam mit ihrem Partner Leonhard Röser eine Plattform für nachhaltiges Reisen & ökologische Landwirtschaft

schauaufsland.at


Es ist nicht immer eifnach, die Balance twischen Arbeit, Freizeit und Familie zu findnen, besonders dann, wenn beide selbstständig sind.

Karin Gruber-Steffner

Wir haben gemeinsam mit unserem Partner Leonard Röser 2019 Schau aufs Land gegründet. Das ist ein Netzwerk mit über 500 ausgewählten Bio-Bauernhöfen & anderen nachhaltigen Betrieben in Österreich & Slowenien, die für unsere Mitglieder Camperstellplätze anbieten. 

Unsere Unternehmensreise begann mit einer Idee in der Startup-Szene. Vorerst wollten wir unser Unternehmen nebenberuflich führen. Corona hat uns dann aber einen Boost gegeben. Das Thema »Camping« wurde plötzlich zum Megatrend. Somit hat uns die Corona-Pandemie mit den staatlichen Unterstützungen, wie z. B. der Kurzarbeit, die Möglichkeit gegeben, dass wir uns alle drei voll und ganz auf dieses Unternehmen konzentrieren konnten. Das Unternehmen dann hauptberuflich zu betreiben, war die erste große Umstellung. Wir mussten die Aufgaben und Verantwortlichkeiten unter uns dreien gut aufteilen, was aber sehr gut geklappt hat. Zusätzlich standen wir vor finanziellen Herausforderungen, wie die Aufnahme eines Kredites. 

Nach drei sehr erfolgreichen Jahren stand die nächste große Veränderung für uns als Paar und auch für unsere Firma an: die Geburt unseres Sohnes. Jetzt galt es Arbeit und Familie in Einklang zu bringen. Dank unseres digitalen Geschäftsstandorts konnten wir von überall aus arbeiten, sogar während eines Winterurlaubs auf Sardinien. Dennoch ist es nicht immer einfach, die Balance zwischen Arbeit, Freizeit und Familie zu finden, besonders dann, wenn beide Partner:innen selbstständig sind. 

Zusätzlich gab es im Fall von Karin noch rechtliche und finanzielle Herausforderungen beim Bezug des Kindergelds: »Ich werde in der Karenzzeit, weil ich Gesellschafterin bin, und obwohl die Einkommenshöhe klar nachgewiesen wurde, nicht von den SVS-Beiträgen befreit. Im Unterschied zu Angestellten, EPU und neuen Selbstständigen. Das bedeutet für mich und viele andere eine erhebliche finanzielle Benachteiligung.«

Für uns erfordert die Veränderung durch die Familiengründung vor allem ein gutes und fokussiertes Zeitmanagement. Was wir gelernt haben, ist Gelassenheit.


Expertinnen-Tipp


Expertin:

© WKO

Isabella Reiter

ist Expertin für Arbeits- und Sozialrecht bei der Wirtschaftskammer Salzburg

wko.at


Wenn eine nach dem GSVG versicherte, erwerbstätige Frau – wie Frau Gruber-Steffner – Mutter wird, besteht die Möglichkeit, im Zeitraum des Mutterschutzes die selbstständige gewerbliche Tätigkeit zu unterbrechen und das Gewerbe ruhend zu melden. Hierbei handelt es sich um die letzten acht Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag selbst und die ersten acht Wochen danach. Bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung.

Die Ruhendmeldung bewirkt eine Ausnahme von der Pflichtversicherung bei der SVS und der damit einhergehenden Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung. 

Während diesem Zeitraum besteht Anspruch auf Wochengeld (Wert 2024: täglich 67,19 Euro) oder Mutterschaftsbetriebshilfe. Während des Bezugs von Wochengeld gibt es keine Zuverdienstgrenze. 

Achtung: Bei einer Ruhendmeldung muss eine Vorversicherungszeit von sechs Monaten bestehen.

Eine Ruhendmeldung in dieser Phase ist, wenn sich die Versicherung nach dem GSVG aufgrund Organstellung in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ergibt, in den meisten Fällen nicht möglich, weil die Gesellschaft durch diese handlungsunfähig wird. Auch eine »teilweise Ruhendmeldung« für die selbstständige Gesellschafterin, die ein Kind erwartet, ist leider nicht möglich. Folglich kommt es in diesem Zeitraum oft nicht zur Beitragsbefreiung.

Auch in der von Frau Gruber-Steffner genannten »Karenzzeit«, der Zeit während dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld (direkt nach der Geburt oder nach dem Bezug von Wochengeld oder der Mutterschaftsbetriebshilfe), müsste eine Ruhendmeldung erfolgen, um von den SVS-Beiträgen befreit zu werden. Es kommt bei der Beitragsbefreiung somit nicht auf die Einkommenshöhe während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und die dabei bestehenden Zuverdienstgrenzen an.

Achtung: Beim Kinderbetreuungsgeld bestehen mehrere Varianten mit unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen. Die Einhaltung dieser ist wichtig, damit es zu keiner ungewollten Rückforderung kommt.

Das Kinderbetreuungsgeld ist ein Einkommensersatz, wenn man sich hauptsächlich der Kinderbetreuung widmet. Es ist nur zu verständlich, dass sich Selbstständige auch während dieser Zeit eine Beitragsbefreiung bei der SVS wünschen. Dadurch, dass bei Personengesellschaften häufig mehrere Gesellschafter vorhanden sind und die Gesellschaft auch während dieser Zeit tätig ist (eine Einstellung der Aktivitäten ist im laufenden Geschäft oftmals nicht möglich), kann bei einzelnen Gesellschaftern auch während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine SVS-Beitragsbefreiung erfolgen. Am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und den dazugehörigen Zuverdienstgrenzen ändert dieser Umstand jedoch nichts.

Tipp: Entsteht in Ihrer Gesellschaft eine derartige Situation, nehmen Sie im Vorfeld Kontakt mit den Expert:innen der SVS bzw. der Kammer auf, um Fehler zu vermeiden und die für Sie passende Lösung zu finden.


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  • Du bist in Pension und arbeitest weiter? Was ist hier zu bedenken?

Alles Gute weiterhin für Ihre Selbstständigkeit und Ihre Familie, Frau Gruber-Steffner.


Titelbild: © Maike Simonis

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